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Neues Sanierungsrecht

09.12.2013

Auf den 1. Januar 2014 treten wichtige Neuerungen im Sanierungsrecht in Kraft. Diese gehen einher mit Änderungen im Arbeitsrecht (OR). Neu geregelt werden Sanierung, Liquidation sowie die Betreibung.

Das Bundesamt für Justiz setzte nach dem Swissair-Grounding im 2001 eine Expertengruppe zur Überprüfung der Revisionsbedürftigkeit des Sanierungsrechts ein. Diese Expertengruppe schlug eine Teilrevision vor, welche vom Parlament am 21. Juni 2013 angenommen wurde.


Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Gemäss neuem Recht beginnt ein gerichtliches Nachlassverfahren immer mit der Bewilligung einer provisorischen Nachlassstundung. Während dieser provisorischen Stundung soll die Sanierungsfähigkeit näher abgeklärt werden, damit der Nachlassrichter später über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung entscheiden kann. Während der provisorischen Stundung muss nicht mehr zwingend ein Sachwalter eingesetzt werden. In begründeten Fällen kann – im Gegensatz zur definitiven Stundung - auch auf die öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden. Ab Konkurseröffnung können Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen als Konkursforderungen höchstens bis zum nächst möglichen Kündigungstermin oder bis zum Ende der festen Vertragsdauer geltend gemacht werden. Hingegen ändert sich an den zulässigen Arten und am grundsätzlichen Inhalt eines Nachlassvertrags nichts. Das per 1. Januar 2010 eingeführte Konkursprivileg für Mehrwertsteuerforderungen wird wieder aufgehoben. Was die paulianische Anfechtung betrifft, so sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung vom Nachlassrichter genehmigt worden sind, nicht anfechtbar. Bei Rechtsgeschäften zugunsten nahestehender Personen erfolgt sodann bei der Schenkungs- und Absichtspauliana eine Umkehr der Beweislast. Auf der arbeitsrechtlichen Seite erfährt der Betriebsübergang bei Insolvenz eine Neuregelung. Der Betriebsübernehmer kann bei einer Übernahme im Rahmen eines Konkurses resp. eines gerichtlichen Sanierungsverfahren in Zukunft selber entscheiden, welche Arbeitsverhältnisse er übernehmen will und welche nicht (kein automatischer Übergang der Arbeitsverhältnisse mehr (bei Zustimmung des Arbeitnehmers). Damit dürften Sanierungen durch Betriebsübernahmen zukünftig vereinfacht werden.


Anders geregelt wird sodann die Solidarhaftung des Erwerbers mit dem Veräusserer. Eingeschränkt werden in diesem Zusammenhang auch die Bestimmungen zur Massenentlassung. Völlig neu sind die Artikel für den Sozialplan. Ab einer gewissen Grösse und beim Vorliegen bestimmter Gegebenheiten ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, mit seinen Arbeitnehmern einen Sozialplan aufzustellen. Das Gesetz stipuliert aber nicht bloss eine Verhandlungspflicht, sondern eine eigentliche Pflicht zur Einigung. Können sich die Parteien nicht auf einen Sozialplan einigen, muss ein Schiedsgericht bestellt werden, das den Sozialplan aufstellt. Das ist völliges Neuland für die Schweiz.

Quelle: Newsletter 12/2013 von TREUHAND|SUISSE

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